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Allgemeine
Geschäftsbedingungen FÜR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen)
Herausgegeben von der
Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1.
Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen
Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen
werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2.
Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1.
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1,
2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck
und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke
als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner
ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,
die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im
Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),
insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild
und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername
des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann,
wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung
im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite
(im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede
Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung
gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle
des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall
einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich
die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3.
Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1.
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive
etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen
vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung
erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur
im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise
gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners
zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im
Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf
ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise
(auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung
zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker
etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw.
zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung
erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf
wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts
oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4.
Ansprüche Dritter
Für die Einholung
einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B.
Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)
oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält
den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich
der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert
die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.),
insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage
für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5.
Verlust und Beschädigung
5.1.
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem
Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung
ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt;
für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten
und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies
möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht
zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen
sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt
5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen
etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände
sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine
Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6.
Leistung und Gewährleistung
6.1.
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann
den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.)
ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen
trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags
frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle,
des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen)
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen
Mangel dar.
6.2. Für Mängel,
die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen
sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner
trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung
von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen
etc.
6.4. Sendungen
reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle
Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich
und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist
gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist
beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall
der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie
vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch
zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte
liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar-
und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material
urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7.
Werklohn
7.1.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen
ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst
ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar
steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn
eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt.
Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle
Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch
den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge
der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle
Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind
im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt
der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen
Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung
die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten
zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen
der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar
versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
8.
Lizenzhonorar
8.1.
Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht
dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar
in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar
versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
8.3. Unbeschadet
aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt
im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an
den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87
UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung
des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87
Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens
(§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen
Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1
UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9.
Zahlung
9.1.
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung
eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme
zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.
Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen
längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen
sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung
(Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung
erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge)
gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber)
die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche
geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung
jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall
des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche
- Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate
ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung
ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden
Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen
und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen
zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit
gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10.
Schlussbestimmungen
10.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im
Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz
anhängig gemacht werden.
10.2. Das
Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine
Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das
auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad-
und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig
von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm,
Video, DAT etc.).
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